Statuten des Quartiervereins Belhalü
1. Name, Sitz, Zweck, Tätigkeitsgebiet
1.1. Name und Sitz
Unter dem Namen Quartierverein BEL-HA-LÜ (Bellerive-Halde-Lützelmatt) besteht mit Sitz in
Luzern ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
1.2. Zweck
Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen des Quartiers und seiner
Bewohner sowie die Pflege der Quartiergemeinschaft unter den Quartierbewohnern und den
sich im Quartier befindlichen Geschäften und Betrieben. Er ist politisch und konfessionell
neutral.
1.3. Tätigkeitsgebiet
Das Quartier umfasst die Gebiete Halde, Bellerive, Lützelmatt und St. Anna nach Massgabe
des den Statuten beigefügten Planes.
2. Mitgliedschaft
2.1. Aufnahme
Jede natürliche oder juristische Person kann als Mitglied in den Quartierverein aufgenom-
men werden, wenn sie im Quartier wohnt, im Quartier ein Geschäft oder Gewerbe betreibt,
im Quartier Grundeigentum besitzt oder allgemein am Vereinszweck interessiert ist.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann das Aufnahmegesuch ohne Angabe
von Gründen ablehnen oder der Vereinsversammlung zum Entscheid unterbreiten.
Ein Mitglied, auf das die Voraussetzungen von Abs. 1 dieses Paragraphen nicht mehrzutref-
fen, kann dem Quartierverein weiterhin angehören, wenn der Vorstand damit einverstanden
ist.
2.2. Austritt
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung aus dem Quartierverein austreten.
Der Austritt befreit nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung fälliger Beiträge.
2.3. Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, das trotz Mahnung seine finanziellen Pflichten
nicht erfüllt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
2.4. Mitgliederbeitrag und Haftung
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe die Vereinsversamm-
lung bestimmt. Für die Verpflichtungen des Quartiervereins haftet ausschliesslich das Ver-
einsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
3. Organisation
A) Vereinsversammlung
3.1. Allgemeines
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ. Alljährlich findet eine ordentliche Vereins-
versammlung statt.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand für nötig er-
achtet, oder wenn mindestens 20 Mitglieder die Einberufung verlangen.
3.2. Einberufung
Ordentliche und ausserordentliche Vereinsversammlungen sind wenigstens 10 Tage vorher
unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen.
3.3. Beschlüsse
Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 20 Mitglieder anwesend sind.
Muss wegen mangelnder Beschlussfähigkeit eine neue Vereinsversammlung einberufen
werden, so ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Entscheidend ist das absolute Mehr der Stimmenden.
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
3.4. Aufgaben
Der Vereinsversammlung obliegt insbesondere:
a) Wahl des Vereinspräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder auf 1 Jahr
b) Wahl der Revisionsstelle auf 1 Jahr
c) Abnahme des Jahresberichts
d) Abnahme der Jahresrechnung
e) Entlastung der geschäftsführenden Organe
f) Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses
g) Festsetzung des Jahresbeitrages
h) Änderung der Statuten
i) Behandlung anderer ihr vom Vorstand unterbreiteter Geschäfte
B) Vorstand
3.5. Allgemeines
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei bis acht andern Mitgliedern.
Vom Präsidenten abgesehen konstituiert sich der Vorstand selbst.
3.6. Aufgaben
Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten oder Beschlüsse der Ver-
einsversammlung einem andern Organ zur Behandlung zugeschieden sind. Der Vorstand
regelt seine Zeichnungsberechtigung und vertritt den Verein nach aussen.
3.7. Präsident
Der Präsident beruft die Vereinsversammlung und die Vorstandssitzung ein, leitet diese und
stattet den Jahresbericht ab.
Ist der Präsident verhindert, so vertritt ihn der Vizepräsident.
C) Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet hierüber schriftlichen Bericht.
4. Auflösung des Vereins
Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschliessen, wenn wenigs-
tens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der Anwesenden. Im Falle
der Auflösung des Vereins ist ein allfälliges Vereinsvermögen für öffentliche Zwecke des
Quartiers zu verwenden.
Wichtige Akten sind dem Stadtarchiv zu übergeben.
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Vereinsversammlung vom 11. November 2005
angenommen und treten ab sofort in Kraft.
Luzern, 11.04.2012